AGB

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I.                 Allgemeine Bestimmungen: Cornelia Führer wird im Folgenden kurz als „Fotograf“ bezeichnet, der Vertragspartner/Auftraggeber kurz als „Kunde“. Die Bezeichnung „Dritte“ beschreibt Personen bzw. Unternehmen die in keinem Verhältnis zum Fotografen innerhalb des jeweiligen Auftrages stehen.

 

II.               Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Sämtliche Tätigkeiten die das Geschäftsfeld des Fotografen umfassen werden nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit. Nebenabreden sind unwirksam, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in Schriftform vorliegen. Der Kunde anerkennt ebenfalls, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen stets Vorrang haben, für den Fall, dass der Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Geschäft zugrunde legen will.

 

III.             Rechte am Bild / Urheberrecht: Der Fotograf ist Urheber des Werkes. Als solchem stehen ihm die gesetzlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte zu. Eine Urheberschaft ist nicht übertragbar, der Kunde erwirbt lediglich eine einfache Werknutzungsbewilligung, nicht jedoch eine exklusive und ausschließliche Werknutzungsbewilligung und auch kein Werknutzungsrecht. Die Werknutzungsbewilligung beschränkt sich auf den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zb. zeitliche/örtliche Beschränkungen). Im Zweifel gilt der in der Rechnung angeführte Verwendungszweck. Der Kunde ist nicht berechtigt das Werk anders als vereinbart zu verwenden. Die Rechte die der Kunde im Rahmen der Werknutzungsbewilligung erhält sind nicht an Dritte übertragbar. Die Rechte die der Kunde erwirbt gelten erst nach vollständiger Bezahlung als übertragen. Falls nicht schriftlich anders vereinbart ist der Fotograf dazu berechtigt, die entstandenen Aufnahmen für seine Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzen. Der Kunde wurde darüber vom Fotografen vor Auftragserteilung ausreichend in Kenntnis gesetzt und der Kunde nimmt für diesen Fall Abstand von jedweden Vergütungsansprüchen die daraus abzuleiten wären. Der Kunde ist verpflichtet bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, etc.), die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) deutlich und gut lesbar, in einer Serifenschrift, nicht gestürzt oder verzerrt, direkt beim Werk so anzubringen, dass diese eindeutig zuordenbar ist. Die Herstellerbezeichnung ist auch dann anzubringen, wenn das Werk auf der Vorderseite, also im Bild, signiert ist. Eine solche Signatur im Bild ersetzt nicht die Herstellerbezeichnung. Als Bezeichnung ist zu verwenden: © Cornelia Führer. Eine Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder durch Dritte ist nicht gestattet und bedarf einer vorhergehenden schriftlichen Einwilligung des Fotografen. Wurde eine solche erteilt, ist die bearbeitete Version vor jedweder Nutzung, insbesondere Veröffentlichungen aller Art, vom Fotografen schriftlich freizugeben. Bei Veröffentlichungen (Print, Video, etc.) sind dem Fotografen zwei Belegexemplare kostenlos zuzusenden. Diese Regelung gilt auch bei kostspieligen Produkten wie zb Kunstbüchern, Prints. Bei einer Verletzung der vereinbarten Nutzungsrechte, des Rechtes auf Namensnennung sowie unerlaubter Weiterbearbeitung steht dem Fotografen Schadenersatz in Höhe des dreifachen vereinbarten Nutzungsentgeltes zu.

 

IV.             Eigentum an analogen sowie digitalen Originalen: Analoge (Negative, Diapositive, etc.) und digitale (RAW-Daten) Originale stehen im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Anrecht auf Originale, wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die vom Fotografen entwickelten und/oder bearbeiteten Werke (in digitaler Form als JPG-Datei und/oder als, wenn nicht anders vereinbart, kostenpflichtige Abzüge). Der Fotograf archiviert die Originale für 3 Monate ab Herstellung. Der Kunde hat auch nach dieser Zeit kein Anrecht auf die Originale. Nach Ablauf dieser Frist ist der Fotograf berechtigt die Originale zu zerstören. Für einen Verlust der Originale vor der angegebenen Frist haftet der Fotograf nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

V.               Rechtefreistellung: Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (zb Werke der Bildenden Kunst, Muster, Marken, etc.) oder Personen hat der Kunde zu sorgen. Der Kunde hält den Fotografen diesbezüglich Schad- und klaglos. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von berechtigten Dritten (zb Modelle) nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

 

VI.             Haftungsausschluss: Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel auch immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf sein eigenes Verschulden sowie das seiner Bediensteten beschränkt. Für Dritte die der Fotograf beauftragt (zb Labor) haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl derjenigen. Die Haftung des Fotografen beschränkt sich auf die Materialkosten die dem Kunden entstanden sind sowie auf eine kostenlose Wiederholung der Aufnahmen sofern dies möglich ist. Bei Fixgeschäften, also einmaligen nicht wiederholbaren Geschäften, haftet der Fotograf nur für die Materialkosten wie oben beschrieben. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Der Fotograf haftet nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Kosten Dritter (Visagistin, Modell, Studio,…), den entgangenen Gewinn, Folgeschäden, das Erfüllungsinteresse und das Vertrauensinteresse. Postsendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen. Dazu zählen insbesondere die Wetterlage bei Außenaufnahmen, der Ausfall von Modellen sowie Reisebehinderungen. In Fällen der höheren Gewalt trifft den Fotografen ebenfalls keine Haftung. Der Fotograf haftet ebenfalls nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden für vom Kunden für den Auftrag übergebene Vorlagen, Requisiten, Produkte, Layouts und ähnliches. Wertvollere Gegenstände müssen vom Kunden versichert werden. Ist es dem Fotograf nicht möglich, zb. auf Grund von Krankheit, den Termin wahrzunehmen so hält er sich dadurch Schad- und Klaglos indem er nachweislich bei drei Berufsfotografen um Vertretung ersucht. In Fällen höherer Gewalt, Umständen die nicht vom Fotografen verschuldet sind bzw. wurden, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Situationen, zb. schweren Erkrankungen oder Unfällen, in denen es dem Fotografen nicht zumutbar ist eine Vertretung zu organisieren hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche die durch den Vertrag entstanden sind. Handelt es sich in diesem Fall um ein Fixgeschäft steht dem Kunden die Wandlung zu und der Fotograf gibt die Anzahlung so bald es ihm möglich ist zurück. Handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft wird der Fotograf so bald wie möglich mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren. Sollte dies länger dauern als vier Wochen so steht dem Kunden die Wandlung zu. Ist der Kunde Unternehmer so ist jegliche Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen.

 

VII.           Leistung und Gewährleistung: Der Fotograf führt den erteilten Auftrag sorgfältig aus. Er ist dazu berechtigt den Auftrag zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen zu lassen. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, so ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Wird vom Kunden kein besonderer Stil für die Arbeit schriftlich vorgegeben so ist der Fotograf berechtigt den Bildstil nach seinem Ermessen zu wählen. Ebenfalls hat der Fotograf die freie Wahl der Modelle, der Aufnahmeorte sowie generell der Mittel um den Auftrag zu erfüllen falls vom Kunden keine schriftliche Anordnung erteilt wurde. Teilt sich ein Auftrag auf mehrere Male auf so stellen unterschiedliche Arten der Vertragserfüllung keinen Mangel dar. Besteht der Kunde auf eine gewisse Art der Durchführung die der Fotograf als unrichtig erachtet und den Kunden darauf hinweist, so hat der Kunde dafür die volle Verantwortung im Sinne des §1168a ABGB zu tragen. Der Kunde hat 6 Werktage nach Lieferung Zeit um Beanstandungen bekanntzugeben. Diese haben schriftlich zu erfolgen. Hat der Kunde keine Angaben über den gewünschten Bildstil gemacht, so sind Beanstandungen deswegen nichtig (siehe Punkt VII Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Dem Kunden steht als erstes ein Verbesserungsanspruch zu. Ist eine Verbesserung nicht möglich erhält der Kunde Anspruch auf Preisminderung. Ist der Kunde Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

VIII.         Entlohnung: Haben Kunde und Fotograf keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen so steht dem Fotografen ein Honorar nach seinen gültigen Preislisten zu. Falls der Fotograf keine Preisliste führt so steht ihm auf jeden Fall ein angemessenes Honorar  nach Empfehlung der Fotografeninnung für das Bundesland des Firmensitzes des Fotografen ZU. Das Honorar versteht sich aufgrund der Kleinunternehmerregelung exkl. Steuer. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Reisekosten,…), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. Werden im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Kunden Änderungen gewünscht so geht dies zu seinen Lasten und der Mehraufwand wird aufgerechnet. Konzeptionelle Leistungen wie Beratung, Layout, grafische Leistungen aller Art etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dies gilt auch für Wartezeiten und für einen überdurchschnittlichen Aufwand (Organisatorisch, Planung,...). Wird die für den Auftrag vorgesehene Zeit wesentlich überschritten und hat der Kunde dies zu vertreten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen. Dies gilt sowohl für Aufträge für die ein Stundenlohn vereinbart wurde als auch für Aufträge für die ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Nimmt der Kunde von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen auch immer Abstand, so sind gebühren sowie bereits entstandene kosten an den Fotografen fällig. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zb aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Im Falle der Unmöglichkeit (zb Krankenhausaufenthalt oder schwerere Krankheit) fallen nur die dem Fotografen schon entstandenen Nebenkosten sowie die Anzahlung, sofern der Kunde die Unmöglichkeit belegen kann zb durch ein ärztliches Attest.

 

IX.             Zahlung: Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Banküberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Kunden. Verweigert der Kunde (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen im Sinne des § 1170 ABGB. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 4% als vereinbart. Ist der Kunde Unternehmer so fallen nach §352 UGB Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinsatz an. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Soweit gelieferte Bilder nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

 

X.               Stornobedingungen:

FÜR STORNIERUNGEN GILT FOLGENDE TABELLE (BASISHONORAR OHNE NEBENKOSTEN):

 AB AUFTRAGSERTELIUNG SIND 30% DES BASISHONORARS FÄLLIG BZW. DIE ANZAHLUNG. AB 60 TAGE VOR BUCHUNGSTERMIN SIND 50% DES BASISHONORARS, AB 30 TAGE VOR BUCHUNGSTERMIN SIND 75% DES BASISHONORARS,  AB 24 STUNDEN VOR BUCHUNGSTERMIN 100% DES BASISHONORARS FÄLLIG. BEI HOCHZEITEN GELTEN DIE IM VERTRAG VEREINBARTEN STORNOBEDINGUNGEN.

 

 

Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei nicht erscheinen oder NICHT  STORNIERUNG, sind 100% des Basishonorars fällig. 

 

DIE GEBÜHR FÜR FOTOSHOOTINGS UND HOCHZEITSBEGLEITUNGEN, DECKEN SÄMTLICHE KOSTEN FÜR DIE BIS DAHIN BEREITS ENTSTANDENEN LEISTUNGEN WIE ADMINISTRATIVE TÄTIGKEITEN (GESPRÄCHE, BERATUNG,  TERMINRESERVIERUNG, DIENSTENTGANG BEI STORNIERUNG etc..). DIE ANZAHLUNG WIRD NICHT ERSTATTET.

 

 

XI.             Lieferung: Der Fotograf behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten sowie vor, so werden zb unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im vorherein aussortiert und dem Kunden nicht zur Auswahl übermittelt. Der Kunde erhält die nach technischem Ausschuss verbliebenen Fotos zur Auswahl. Wählt der Kunde nicht binnen 14 Tagen Werke aus, welche er entwickelt/bearbeitet haben möchte so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Fotografen. Darauf wird der Kunde vom Fotografen bei Übermittlung der auszuwählenden Fotos ausdrücklich hingewiesen. Die Lieferung des Werkes erfolgt nach vollständiger Bezahlung. Die Übermittlung erfolgt nach Vereinbarung entweder über das Internet als Download oder gegen Aufpreis per USB. Digitale Werke werden mit einer Bildsignatur versehen welche vom Kunden nicht entfernt werden dürfen. Insbesondere bei erlaubter Weitergabe (zb an Drucker) muss die Signatur gut erkennbar im Bild erhalten bleiben. Ansonsten ist eine Bildunterschrift wie in Punkt III Abs. 2 vorzunehmen. Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich wenn ein konkreter Termin ausdrücklich vom Fotografen zugesichert wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet der Fotograf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.

 

XII.           Salvatorische Klausel: Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam so berührt sie die Rechtswirksamkeit der anderen Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht. Der Fotograf verpflichtet sich, falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam ist, diese Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Willen am nächsten kommt und dem gewollten Zweck am besten entspricht.

 

XIII.          Schlussbestimmungen: Gerichtsstand für alle Geschäfte ist das für den Firmensitz des Fotografen sachlich und örtlich zuständige Gericht (Rottweil). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem DEUTSCHEN Recht. Das DEUTSCHHE Recht geht auch dem internationalen Kaufrecht vor. Für alle Geschäfte und Aufträge des Fotografen in denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil werden gilt diese Bestimmung ebenso. Widerspricht eine der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem geltenden Konsumentenschutzgesetz (KSchG) so tritt im Streitfall an dessen Stelle eine Regelung die am besten den Sinn der ursprünglichen Regelung wiedergibt.

 

Diese AGB gelten ab dem 01.01.2020. Alle früheren AGB verlieren Ihre Gültigkeit!

 

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